Satzung

§ 1 (Name & Sitz)

Der Verein führt den Namen Naturschutzbund Deutschland (NABU), Gruppe Hirzenhain 1969 e. V. Die Kurzform des Vereinsnamens wird auf NABU Hirzenhain festgelegt. Das Emblem ist der Weißstorch mit der Abkürzung „NABU“. Sein Sitz ist 63697 Hirzenhain. Er ist im Vereinsregister in Friedberg eingetragen.

§ 2 (Zweck & Aufgaben)

1. Zweck des Naturschutzbundes Deutschland e. V. sind die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. Der Naturschutzbund Deutschland (NABU) e. V. betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.

Der NABU verwirklicht seine Aufgaben insbesondere durch:
das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- & Pflanzenwelt
die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier & Pflanzenarten
die Erforschung der Grundlagen des Natur- & Umweltschutzes
öffentliches Eintreten und Verbreitung der Ziele des Natur- & Umweltschutzgedankens, z. b.   durch Aufbau und Unterhaltung von Natur- & Umweltschutzzentren, durch Publikationen und Veranstaltungen
das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur bedeutsam sind
das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie
das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften die Förderung des Natur- & Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich

 

2. Der Naturschutzbund Deutschland (NABU) e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Er ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

 

3. Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke.

 

4. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 (Organe)

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 4 (Mitgliedschaft)

1. Der NABU Hirzenhain betreut und vertritt die Mitglieder des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) e. V. in seinem Bereich.

 

2. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag als Mitglied in den Naturschutzbund Deutschland e. V. entscheidet gemäß § 4 Absatz 3 der NABU Bundessatzung der Vorstand des NABU Hirzenhain oder einer anderen zuständigen Gliederung des Verbandes. Die Form der Mitgliedschaft richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesverbandes.

 

3. Mitglied der Gruppe kann nur werden, wer den Vereinszweck und diese Satzung anerkennt.

 

4. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach den Vorgaben des Bundesverbandes.

 

5. Es besteht die Möglichkeit des NABU Hirzenhain durch einen Förderbeitrag für lokale Aufgaben zu unterstützen.

 

6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt muss spätestens am 1. Oktober auf den 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand des NABU Hirzenhain oder einem anderen Organ des Naturschutzbundes Deutschland e. V. erklärt werden.

 

7. Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn sie dieser Satzung und dem Vereinszweck grob zuwiderhandeln. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die dann mit Mehrheit endgültig entscheidet.

 

8. Darüber hinaus können dem NABU Hirzenhain „Ortsgruppenmitglieder“ angehören, die nicht im Naturschutzbund Deutschland e. V. Mitglied sind. Sie sind dann nur als fördernde Mitglieder des NABU Hirzenhain anzusehen, ihr Beitrag, der durch den Vorstand festgelegt wird, ist nicht steuerlich abzugsfähig. Diese Ortsgruppenmitglieder können keine Ämter im geschäfts-führenden Vorstand ausüben. Eine Neuaufnahme solcher Ortsgruppenmitglieder ist nicht möglich.

§ 5 (Mitgliederversammlung)

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Vereinsmitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

 

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies beantragen.

 

3. Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden.

 

4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a. die Wahl des Vorstandes

b. Entgegennahme und Diskussion des Tätigkeitsberichts des Vorstandes

c. Entgegennahme und Diskussion des Kassenberichts

d. Entlastung des Vorstandes

e. Diskussion aller grundsätzlichen Fragen des Vereins

 

5. Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Über Punkte, die in der schriftlichen Einladung nicht enthalten waren, können nur Beschlüsse herbeigeführt werden, wenn die Mitgliederversammlung diesen mit 2/3 Mehrheit zustimmt.

 

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeladen ist.

 

7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Anwesenden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 6 (Vorstand)

1. Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, einer/m Stellvertreter/in, der/m Rechner/in und Beisitzern.

 

2. Der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in und der /die Rechner/in sind einzeln zur Vertretung des Vereins nach außen berechtigt.

 

3. Zu den Vorstandssitzungen können Vereinsmitglieder, die mit bestimmten Aufgaben betraut sind, hinzugezogen werden. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung in eigener Verantwortung.

 

4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

5.Die Wahlperiode des Vorstands beträgt vier Jahre.

§ 7 (Wahlen & Abstimmungen)

1. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt folgendes:

Beschlüsse sind gültig, wenn sie von der Mehrheit der Anwesenden gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, dass geheime Wahl beantragt wird.

Wahlen erfolgen per Handzeichen oder geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen §§ 5, 12, 13 und 14.

 

2. Der Vorstand soll den Termin einer geplanten Mitgliederversammlung den Mitgliedern so rechtzeitig bekannt machen, dass diese die Möglichkeit haben, Anträge einzureichen, die dann noch fristgemäß in die Tagesordnung aufgenommen werden können.

§ 8 (Jugendgruppe)

1. Gehören jugendliche Mitglieder der Naturschutzgruppe an, so können diese einen Jugendleiter wählen, der dann ebenfalls dem Vorstand angehört.

 

2. Die NABU-Jugendgruppe kann ihre eigenen Angelegenheiten in eigener Verantwortung im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung regeln.

§ 9 (Kassenprüfung)

Für das Kassen- & Rechnungswesen ist die/der von der Mitgliederversammlung gewählte Rechner/in verantwortlich. Die Prüfung der Jahresrechnung geschieht durch zwei, von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre, die der Kassenprüfer ein Jahr. Eine Wiederwahl von Rechnungsprüfern ist nur einmal möglich.

§ 10 (Haushaltsjahr)

Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 (Niederschriften)

Über alle Sitzungen und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 12 (Satzungsänderungen)

Im Zweifel über die Auslegung dieser Satzung gelten die Vorschriften des Vereinsrechts des BGB (§ 21 ff.) sinngemäß.

§ 13 (Vereinsrecht)

Im Zweifel über die Auslegung dieser Satzung gelten die Vorschriften des Vereinsrechts des BGB (§ 21 ff.) sinngemäß.

§ 14 (Auflösung des Vereins)

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Sie muss mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist zu diesem Zweck mit einer Frist von mindestens einem Monat einzuberufen.

 

2. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Naturschutzbund Deutschland, Kreisverband NABU Wetterau e. V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß dieser Satzung zu verwenden hat.

 

3. Die Mitgliedschaft im Naturschutzbund Deutschland e. V. wird durch die Auflösung des NABU Hirzenhain nicht berührt.


Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 10. Juni 2016 so einstimmig beschlossen worden und soll vom Amtsgericht Friedberg eingetragen werden. Sie ersetzt alle bisherigen Satzungen.